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Die Chinesische Arzneitherapie ist beihilfefähig

Die Chinesische Arzneitherapie ist beihilfefähig!

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit ihrem Beschluss am 19.01.2011 (BVerwG 2 B 76.10, VGH 10 S 3384/08) festgelegt.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Arzneien der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) – Kräuter, Mineralien und tierische Bestandteile – Arzneimittel nach deutschem Arzneimittelrecht sind und dass sie beifhilfefähig sind.

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2022-04-28T17:36:22+02:00 19. Juli 2012|Neuigkeiten aus der TCM|